Offene Bauweise (RAL-GZ 961: AK1 bis AK3)
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Bei Einstürzen und großen Undichtigkeiten als Sofortmaßnahme und schadhaften Abzweigen
und Stutzen, wenn Innensanierungstechniken technisch oder wirtschaftlich nicht geeignet;
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Anpassung des Anschlussrohrwerkstoffs an Werkstoff des Hauptrohrs im Rahmen einer
Neuanbindung an einen Rohrliner (z. B. mit Ringraumverfüllung);
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Bei allen Rohrwerkstoffen;
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DN 100 bis DN 800.
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Außerbetriebnahme des Kanals erforderlich;
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Offene Baugrube, insbesondere bei großen Tiefen;
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Ggf. Grundwasserabsenkung erforderlich;
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Bei Austausch einzelner Rohre oder Bauteile im Streckenverlauf ist darauf zu achten,
dass Rohrprodukte zum Einsatz kommen, die die gleichen Innenmaße aufweisen wie der
jeweils angrenzende Altbestand. Insbesondere bei Rohraustausch in Steinzeug- oder
Beton-/Stahlbetonkanälen mittels Kunststoffrohrprodukten ist dies nicht immer möglich.
Einzelne Rohrhersteller bieten zu diesem Zweck sogenannte „Reparaturrohre oder -abzweige“
an, die auf die nominellen Innenmaße der mineralischen Werkstoffe ausgerichtet sind.
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Neben- und Folgearbeiten wie z. B. Straßensperrung, Wiederherstellen der Fahrbahnoberfläche;
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Bei der Bauausführung gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Kanal-
und Leitungsbau.
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Sichere Form der Schadensbehebung;
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Keine Querschnittsreduzierung (bei Auswahl des geeigneten Ersatzrohrprodukts);
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Verwendung von werksmäßig hergestellten Rohren und Bauteilen mit definierten Materialeigenschaften.
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Kostenintensiv;
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Ggf. unterschiedliches Setzungsverhalten von Altrohr und erneuertem Rohrabschnitt
kann zu Versätzen führen;
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Verbau- und Verdichtungsarbeiten sind mit Erschütterungen verbunden, sofern nicht
der Einsatz von zeitweise fließfähigen selbstverdichtenden Verfüllmaterialien (Flüssigboden)
vorgesehen ist.
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Einflüsse auf benachbarte Bäume und Sträucher durch Eingriff in Wurzelraum und Grundwasserabsenkung
sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
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Eingriffe in den Boden- und Wasserhaushalt sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
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Bei der Verwertung des Bodenaushubes ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG) zu beachten. Vorzugsweise sollte der Einsatz von Flüssigboden unter Verwendung
des Aushubmaterials vorgesehen werden.
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Für Grundwasserabsenkungen und -einleitungen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Eine Grundwasserabsenkung kann unter bestimmten technischen Voraussetzungen (Flüssigboden
als Verfüllbaustoff und spezielle Verlegetechnik) verzichtbar werden.
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bei Verwendung von Flüssigboden: Güte- und Prüfbestimmungen des RAL-GG 507 oder ggf.
des BQF e.V.
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Sämtliche qualitätsrelevanten Arbeitsschritte (gemäß Verfahrenshandbuch RAL-GZ AK1
bis AK3) müssen kontinuierlich überprüft werden.
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Gemäß ZTV-Vorgaben bzw. Verfahrenshandbuch nach RAL-GZ AK1 bis AK3
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